Satzung des Fördervereins des Dr. Wilhelm-André-Gymnasiums e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz mit der Nr. VR 1170 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Förderverein des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.v. § 53 AO
3. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums (§ 58 Nr. 1 AO),
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
c) Ausstattung des Computerbereiches,
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief),
f) Außendarstellung der Schule,
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen,
j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten,
k) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen,
l) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO,
m) Betrieb einer Schulbibliothek,
n) Gestaltung des Außengeländes,
o) Beschaffung von Spielgeräten,
p) ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können,
q) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland,
r) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern,
s) Bereitstellung von Schließfächern gegen eine Nutzungsgebühr.
4. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln und die Weiterleitung der gesamten Mittel an das Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Einwerbung und Verwendung von Spenden sowie die Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium e.V. verwirklicht.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Die Mitgliedschaft kann versagt werden, wenn sich natürliche oder juristische Personen gegen die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
4. Natürliche Personen, die sich um die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des in dieser Satzung bezeichneten Vereins hervorragend verdient gemacht haben, ohne dass sie selbst Mitglied des Vereins sind oder aus dem Verein ausscheiden, kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Langjährigen und in besonderer Weise verdienstvollen Vereinsvorsitzenden kann nach dem Ausscheiden aus der Funktion der Ehrenvorsitz zuerkannt werden.
5. Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei Auflösung der juristischen Personen,
c) durch schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen,
d) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand, wenn es den Zielen und Interessen des Vereins entgegenarbeitet, sein Verhalten nicht mit den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar ist oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; gegen diesen ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats seit Absendung der Ausschlussmitteilung beim Vorstand einzulegen ist und über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. Die Beitragspflicht erlischt in diesem Fall mit Ende des Kalenderjahres.
4. Wer als Mitglied ausscheidet, hat kein Recht auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung zu klagen.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Fördervereins des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fördervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Haushaltführung
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mittels Beschluss festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
4. Die Art und Weise der Haushaltsführung sind in einer Beitrags- und Haushaltsordnung festzulegen.
5. Die Mitgliederversammlung kann die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer verlangen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte
1. den Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
2. seinen Stellvertreter (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
3. den Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und
4. bis zu vier Beisitzer.
2. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
f) Entscheidungen über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. Im Übrigen vertritt den Verein der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit im Vorstand. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
5. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer überschritten wird. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder im Umlaufverfahren gemäß Absatz 8 und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Der Schulleiter/die Schulleiterin des Dr.-Wilhelm-André-Gymnasiums ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
9. Die Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren, d.h. schriftlich, per Mail oder Fax erfolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 und die Ernennung von Ehrenmitgliedern § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung; Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie den Ausschluss eines Mitglieds,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte für Schließfächer,
g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
h) Entscheidung über gestellte Anträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 19.04.2017 in Kraft.
§ 12 Salvatorische Klausel
1. Alle Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Zustimmung durch das Finanzamt in Kraft.
2. Sind Satzungsänderungen vorgesehen, die die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben, sind die Satzungsänderungen so zu erstellen, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bzw. gewährleistet ist.